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Naturheilpraxis Latarius
Am Amalienhof 4
15913 Märkische Heide/ OT Pretschen

Tel: 035476/65071

017669180743
E-Mail: latarius@web.de

Inhaber

Heilpraktikerin Uta Latarius

Berufsrechtliche Regelungen und GebüH HP

STAND 14.04.2010 1
1. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern bestimmt sich nach dem Schwellenwert des Gebührenrahmens der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen oder – sofern keine vergleichbare GOÄ-Ziffer vorhanden ist – bis zur Höhe des Höchstsatzes des GebüH (herausgegeben 1985, Neuauflage in Euro zum 01.01.2002). Die nachfolgend aufgeführte Leistungsübersicht des GebüH enthält die beihilfefähigen Höchstbeträge.
Erläuternd ist dabei anzumerken:
a) Sind unter einer GebüH-Nr. verschiedene Leistungen aufgeführt, die in der GOÄ mit
unterschiedlichen Gebühren bewertet werden, ist der beihilfefähige Betrag in der
Reihenfolge der Leistungsaufzählung untergliedert in A, B etc.
b) In die GOÄ nicht aufgenommene Leistungen wurden - soweit möglich - analog bewertet oder mit Anmerkungen versehen, die z. B. auf die wissenschaftlich nicht allgemeine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 BBhV hinweisen.
2. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) wurde von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland 1985 herausgegeben (Neuauflage in Euro zum 01.01.2002) und ist im Folgenden aufgeführt:
Einführung
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden
Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form
gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen
zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 bis 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur
Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wurde beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern
durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt. Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im FACHBEREICH Beihilfe
THEMATIK Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
und beihilfefähige Höchstbeträge
STAND 14.04.2010 2
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Das GebüH ist also keine Gebührentaxe,
sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als
Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.


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